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Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

§ 0

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 87/2024

Typ

Vertrag – Ruanda

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Unterzeichnungsdatum

19.07.2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

StF: BGBl. III Nr. 87/2024

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 29 des Abkommens wurden am 10. August 2022 bzw. 3. Mai 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ruanda (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet),

die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,

haben

in dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu fördern und ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen den Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;

in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,

in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Definitionen

Artikel 2 Gewährung von Rechten

Artikel 3 Benennung und Genehmigung

Artikel 4 Widerruf einer Genehmigung

Artikel 5 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

Artikel 6 Befreiung von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben

Artikel 7 Besteuerung

Artikel 8 Direkter Transitverkehr

Artikel 9 Kapazität und fairer Wettbewerb

Artikel 10 Preisgestaltung

Artikel 11 Vertretung von Fluggesellschaften und Verkauf

Artikel 12 Bodenabfertigung

Artikel 13 Leasing

Artikel 14 Code-Sharing

Artikel 15 Intermodaler Verkehr

Artikel 16 Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen

Artikel 17 Benutzungsgebühren

Artikel 18 Flugsicherheit

Artikel 19 Sicherheit im Luftverkehr

Artikel 20 Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen

Artikel 21 Soziale Aspekte

Artikel 22 Umweltschutz

Artikel 23 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 24 Änderungen

Artikel 25 Multilaterale Vereinbarungen

Artikel 26 Bereitstellung von Statistiken

Artikel 27 Beendigung

Artikel 28 Registrierung bei der ICAO

Artikel 29 Inkrafttreten

Anhang

________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262347

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