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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 10

Preisgestaltung

  1. 1. Jede Vertragspartei ist damit einverstanden, dass die Preise für Luftverkehrsdienste von jedem benannten Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage kommerzieller Überlegungen auf dem Markt bestimmt werden. Die Intervention der Vertragsparteien beschränkt sich auf:
  1. a) die Verhinderung von unangemessen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
  2. b) den Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind; und
  3. c) den Schutz der Fluggesellschaften vor Preisen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.
  1. 2. Die Preise für den internationalen Luftverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien müssen nicht mitgeteilt werden, es sei denn, dies kann auf nichtdiskriminierender Basis zu Informationszwecken verlangt werden. Unbeschadet des Vorstehenden gewähren die benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Ersuchen sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und vorgeschlagene Preise in einer Weise und in einem Format, die für diese Luftfahrtbehörden für die Zwecke dieses Artikels annehmbar sind.
  2. 3. Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, darf keine Vertragspartei einseitige Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung oder Beibehaltung eines Preises ergreifen, der von einem benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei für den internationalen Luftverkehr vorgeschlagen oder erhoben wird.
  3. 4. Sollte eine Vertragspartei der Überzeugung sein, dass ein Preis, der von einem benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für den internationalen Luftverkehr mit den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Erwägungen unvereinbar ist, beantragt sie Beratungen und teilt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich die Gründe für ihr Bedenken mit. Diese Beratungen finden spätestens dreißig (30) Tage nach Eingang des Ersuchens statt, und die Vertragsparteien arbeiten bei der Beschaffung der für eine begründete Lösung der Frage erforderlichen Informationen zusammen. Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über einen Preis, für den eine Mitteilung über das bestehende Bedenken gemacht wurde, bemüht sich jede Vertragspartei nach besten Kräften, diese Einigung in Kraft zu setzen. Ohne ein solches gegenseitiges Einvernehmen bleibt der vorher bestehende Preis in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262326

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