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Artikel 17 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 17

Benutzungsgebühren

  1. 1. Die Benutzungsgebühren, die von den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden oder Stellen jeder Vertragspartei den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt werden können, müssen gerecht, angemessen, nicht ungerechtfertigt diskriminierend und auf die Benutzerkategorien gerecht aufgeteilt sein. In jedem Fall werden solche Benutzungsgebühren von den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu den Bedingungen erhoben, die nicht ungünstiger als die günstigsten Bedingungen sind, die jedem anderen Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühren zur Verfügung stehen.
  2. 2. Die Benutzungsgebühren, die von den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei erhoben werden, können die vollen Kosten widerspiegeln, die den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden oder Stellen durch Bereitstellung der entsprechenden Flughafen-, Flughafenumgebungs-, Flugnavigations- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste auf dem Flughafen oder innerhalb des Flughafensystems entstehen, dürfen diese jedoch nicht übersteigen. Diese Vollkosten können eine angemessene Rendite auf die Vermögenswerte nach Abschreibung einschließen. Die Einrichtungen und Dienste, für die Gebühren erhoben werden, sind auf einer effizienten und wirtschaftlichen Grundlage bereitzustellen.
  3. 3. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden oder Stellen in ihrem Hoheitsgebiet und den Luftverkehrsgesellschaften, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, und fordert die für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden oder Stellen und die Luftverkehrsgesellschaften auf, die Informationen auszutauschen, die benötigt werden, um eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 zu ermöglichen. Jede Vertragspartei fordert die für die Erhebung von Gebühren zuständigen Behörden auf, die Benutzer mit angemessener Frist über jeden Vorschlag zur Änderung der Benutzungsgebühren zu unterrichten, um es den Benutzern zu ermöglichen, ihre Meinung zu äußern, bevor Änderungen vorgenommen werden.
  4. 4. Keine Vertragspartei darf in Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 23 dieses Abkommens als gegen eine Bestimmung dieses Artikels verstoßend angesehen werden, es sei denn, (i) sie nimmt innerhalb einer angemessenen Frist keine Überprüfung der Vorwürfe oder Verhaltensweise vor, die Gegenstand der Beschwerde der anderen Vertragspartei sind, oder (ii) sie muss nach einer solchen Überprüfung alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen, um die Vorwürfe oder Verhaltensweise, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, zu beseitigen.

Schlagworte

Luftsicherheitsdienst, Flughafeneinrichtung, Flugnavigationseinrichtung, Luftsicherungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262333

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