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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 6

Befreiung von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben

  1. 1. Die Luftfahrzeuge, die im internationalen Luftverkehr von einem benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei eingesetzt werden, deren üblichen Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Treibstoff- und Schmiermittelvorräte sowie Bordvorräte des Luftfahrzeugs (einschließlich der Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren), die sich an Bord des Luftfahrzeugs befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Steuern, Zöllen, Inspektionsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Vorräte und Waren bis zu dem Zeitpunkt an Bord des Luftfahrzeugs bleiben, zu dem sie wiederausgeführt oder auf Flügen über diesem Gebiet in dem Luftfahrzeug verwendet oder verbraucht werden.
  2. 2. Von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Steuern, Zöllen, Gebühren und Abgaben sind ferner, mit Ausnahme von Gebühren, die auf den Kosten der erbrachten Dienstleistung beruhen, befreit:
  1. a) Bordvorräte des Luftfahrzeugs, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in einem abfliegenden Luftfahrzeug, das im internationalen Luftverkehrsdienst eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens eingesetzt wird, an Bord genommen werden;
  2. b) Ersatzteile, einschließlich der Motoren, die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die im Rahmen eines internationalen Luftverkehrsdienstes eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens eingesetzt werden;
  3. c) Treibstoff, Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter, die in das Gebiet einer Vertragspartei zur Verwendung in einem internationalen Luftverkehrsdienst eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens eingeführt oder dort geliefert werden, auch wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verbraucht werden sollen, der über dem Gebiet der erstgenannten Vertragspartei verläuft, in dem sie an Bord genommen werden.
  4. d) Luftverkehrsdokumente, wie z. B. Flugscheine und Luftfrachtbriefe, sowie Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial innerhalb angemessener Grenzen, die zur Verwendung durch ein von einer Vertragspartei benanntes Luftfahrtunternehmen bestimmt sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
  1. 3. In Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Materialien kann verlangt werden, dass sie unter Überwachung oder Kontrolle durch den Zoll aufbewahrt werden.
  2. 4. Die reguläre Luftfahrzeugausrüstung sowie die Materialien, Vorräte und Ersatzteile, die normalerweise an Bord von Luftfahrzeugen aufbewahrt werden, die von einem benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betrieben werden, dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu ihrer anderweitigen zollrechtlichen Verwertung unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
  3. 5. Das Gepäck und die Fracht im direkten Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei sind von Steuern, Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Abgaben, die nicht auf den Kosten der Dienstleistungen bei Ankunft oder Abreise beruhen, befreit.
  4. 6. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen gelten auch, wenn die benannten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden, Verträge über die Leihe oder die Verbringung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gegenstände in das Gebiet der anderen Vertragspartei geschlossen haben.

Schlagworte

Treibstoffvorrat, Werbematerial

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262322

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