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Artikel 7 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 7

Besteuerung

  1. 1. Die Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur in dem Gebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. 2. Das Kapital, das durch im internationalen Verkehr eingesetzte Luftfahrzeuge und durch zum Betrieb dieser Luftfahrzeuge gehörendes bewegliches Vermögen repräsentiert wird, kann nur im Gebiet der Vertragspartei besteuert werden, in deren Hoheitsgebiet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. 3. Besteht zwischen den Vertragsparteien eine besondere Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern, gehen die Bestimmungen der letzteren vor.

Schlagworte

Einkommenssteuer

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262323

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