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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 13

Leasing

Die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, die vereinbarten Dienste

auf den angegebenen Strecken mit Luftfahrzeugen (oder Luftfahrzeugen und Besatzung) durchzuführen, die von einem Unternehmen, einschließlich anderer Luftverkehrsgesellschaften, geleast sind, das von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien zur Nutzung von Luftfahrzeugen (oder derLuftfahrzeuge und der Besatzung) auf dieser Grundlage zugelassen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262329

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