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Artikel 16 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 16

Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Flugzeugen

Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Luftfahrzeuge selbst zu warten, instand zu halten oder zu setzen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl mit einem der für die Erbringung dieser Dienste und auf den betreffenden Flughäfen zugelassenen Anbieter zu vergeben. Die Wartung und Instandsetzung können auch für Fluggesellschaften durchgeführt werden, bei denen a) eine die Mehrheit an der anderen Vertragspartei hält oder b) jeweils eine einzige Einrichtung eine Mehrheitsbeteiligung hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262332

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