Artikel 16
Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Flugzeugen
Jedes benannte Luftfahrtunternehmen hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei Luftfahrzeuge selbst zu warten, instand zu halten oder zu setzen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl mit einem der für die Erbringung dieser Dienste und auf den betreffenden Flughäfen zugelassenen Anbieter zu vergeben. Die Wartung und Instandsetzung können auch für Fluggesellschaften durchgeführt werden, bei denen a) eine die Mehrheit an der anderen Vertragspartei hält oder b) jeweils eine einzige Einrichtung eine Mehrheitsbeteiligung hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262332
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