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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 14

Code-Sharing

Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann beim Betrieb oder bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens Vereinbarungen über kooperatives Marketing, z. B. Code-Sharing-Vereinbarungen, mit:

  1. a) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien; und
  2. b) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes; und
  3. c) einem Anbieter von Land- oder Seetransporten;

treffen, unter der Voraussetzung, dass (i) alle beteiligten Fluggesellschaften über die entsprechende Befugnis verfügen und (ii) die Vereinbarungen die Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten. Bei Personenbeförderungen, die im Rahmen von Codeshares verkauft werden, wird der Käufer am Verkaufsort oder auf jeden Fall vor dem Einsteigen darüber informiert, welche Beförderungsanbieter die einzelnen Dienstleistungsbereiche betreiben werden.

Schlagworte

Landtransport

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262330

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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