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Artikel 15 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 15

Intermodaler Verkehr

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei ist es den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei gestattet, im Zusammenhang mit dem Luftverkehr jeden intermodalen Verkehr nach oder von beliebigen Punkten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder von Drittländern durchzuführen. Die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie ihren eigenen intermodalen Verkehr durchführen oder ob sie ihn durch Vereinbarungen, einschließlich der CodeSharings, mit anderen Verkehrsträgern anbieten. Solche intermodalen Dienste können als durchgehender Dienst und zu einem Preis für den kombinierten Luft- und intermodalen Verkehr angeboten werden, vorausgesetzt, dass die Passagiere und Versender über die Anbieter des betreffenden Verkehrs informiert sind.

Schlagworte

Luftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262331

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