§ 0
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Ruanda
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.07.2024
Unterzeichnungsdatum
19.07.2022
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 29 des Abkommens wurden am 10. August 2022 bzw. 3. Mai 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ruanda (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet),
die Parteien des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt1 sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde,
haben
in dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu fördern und ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs zwischen den Fluggesellschaften auf dem Markt zu fördern;
in dem Wunsch, die Ausweitung der Möglichkeiten des internationalen Luftverkehrs zu erleichtern,
in dem Wunsch, ein Höchstmaß an Sicherheit im internationalen Luftverkehr zu gewährleisten, und unter Bekräftigung ihrer ernsten Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die die Sicherheit von Personen oder Vermögen gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb von Flugdiensten auswirken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
Folgendes vereinbart:
Artikel 1 Definitionen
Artikel 2 Gewährung von Rechten
Artikel 3 Benennung und Genehmigung
Artikel 4 Widerruf einer Genehmigung
Artikel 5 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Artikel 6 Befreiung von Steuern, Zöllen und anderen Abgaben
Artikel 7 Besteuerung
Artikel 8 Direkter Transitverkehr
Artikel 9 Kapazität und fairer Wettbewerb
Artikel 10 Preisgestaltung
Artikel 11 Vertretung von Fluggesellschaften und Verkauf
Artikel 12 Bodenabfertigung
Artikel 13 Leasing
Artikel 14 Code-Sharing
Artikel 15 Intermodaler Verkehr
Artikel 16 Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Luftfahrzeugen
Artikel 17 Benutzungsgebühren
Artikel 18 Flugsicherheit
Artikel 19 Sicherheit im Luftverkehr
Artikel 20 Anerkennung von Zertifikaten und Lizenzen
Artikel 21 Soziale Aspekte
Artikel 22 Umweltschutz
Artikel 23 Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 24 Änderungen
Artikel 25 Multilaterale Vereinbarungen
Artikel 26 Bereitstellung von Statistiken
Artikel 27 Beendigung
Artikel 28 Registrierung bei der ICAO
Artikel 29 Inkrafttreten
Anhang
________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262347
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)