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§ 74 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 4

Wahlrechte

§ 74.

(1) Die in § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 25, 28, 31, § 42 Abs. 9 Z 2 und § 44 Abs. 1 sowie §§ 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.

(2) Die in § 24, § 29 Z 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9 Z 1, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und § 80 Abs. 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.

(3) Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Abs. 1 und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß §§ 43, 52, 60 und 73 Abs. 4 im Mindeststeuerbericht gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273528

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