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§ 60 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Übertragung von Vermögenswerten und Schulden

§ 60.

(1) Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt, bezieht die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Übertragung bei der Berechnung ihrer Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste ein. Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden übernimmt, legt der Berechnung ihrer Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste die von ihr angesetzten Buchwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden zu Grunde, die gemäß dem Rechnungslegungsstandard für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft ermittelt wurden.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung Folgendes:

  1. 1. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übertragenden Geschäftseinheit bleiben die Gewinne oder Verluste aus der Übertragung außer Ansatz.
  2. 2. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übernehmenden Geschäftseinheit werden die Buchwerte der übernommenen Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung fortgeführt.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung, insoweit diese für die übertragende Geschäftseinheit zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes:

  1. 1. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übertragenden Geschäftseinheit werden nicht begünstigte Gewinne oder Verluste aus der Übertragung berücksichtigt.
  2. 2. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übernehmenden Geschäftseinheit übernimmt diese die von der übertragenden Geschäftseinheit bei der Übertragung angesetzten Buchwerte unter Anpassung an die lokalen Steuervorschriften der übernehmenden Geschäftseinheit zur Berücksichtigung der nicht begünstigten Gewinne oder Verluste.

(4) Setzt eine Geschäftseinheit in ihrem Steuerhoheitsgebiet ihre Vermögenswerte und Schulden steuerlich mit dem beizulegenden Zeitwert an, ist auf Antrag

  1. 1. bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit in Bezug auf jeden ihrer Vermögenswerte und jede ihrer Schulden ein Betrag zu berücksichtigen, der
  1. a) der Differenz zwischen dem Buchwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Schuld unmittelbar vor dem auslösenden Ereignis für die Steueranpassung (auslösendes Ereignis) und dem beizulegenden Zeitwert unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis entspricht und
  2. b) um die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste, die sich gegebenenfalls in Verbindung mit dem auslösenden Ereignis ergeben, vermindert oder erhöht wird;
  1. 2. bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren nach dem auslösenden Ereignis den beizulegenden Zeitwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Schuld unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden;
  2. 3. bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit der Saldo der nach Z 1 ermittelten Beträge zu berücksichtigen, indem
  1. a) der Saldo in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, angesetzt wird oder
  2. b) ein Fünftel des Saldos jeweils in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, und in den unmittelbar darauffolgenden vier Geschäftsjahren angesetzt wird; scheidet die Geschäftseinheit innerhalb dieses Zeitraums aus der Unternehmensgruppe aus, ist der verbleibende Betrag vollständig im Geschäftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.

(5) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Umstrukturierung“ bezeichnet eine Umgründung aufgrund des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, eine damit vergleichbare ausländische Umgründung sowie die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Verschmelzung, einer Spaltung, einer Liquidation oder einer ähnlichen Transaktion, wenn
  1. a) die Gegenleistung für die Übertragung
  1. ganz oder zu einem wesentlichen Teil aus Kapitalanteilen von der übernehmenden Geschäftseinheit oder einer anderen mit dieser verbundenen Rechtsperson besteht,
  2. im Fall einer Liquidation aus Kapitalbeteiligungen an der liquidierten Gesellschaft besteht, oder
  3. wirtschaftlich unbedeutend wäre, wenn keine Gegenleistung vorgesehen wäre;
  1. b) der Gewinn oder Verlust der übertragenden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und
  2. c) die übernehmende Geschäftseinheit die steuerpflichtigen Einkünfte nach der Übertragung oder Übernahme auf Basis der Buchwerte der übertragenden Geschäftseinheit berechnen muss, angepasst um nicht begünstigte Gewinne oder Verluste.
  1. 2. „Nicht begünstigte Gewinne oder Verluste“ bezeichnet die steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste der übertragenden Geschäftseinheit aus einer Umstrukturierung. Sind die die nach den Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen Gewinne oder Verluste aus der Umstrukturierung geringer, sind diese als nicht begünstigte Gewinne anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258692

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