vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 199 TKG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Zuständigkeit der KommAustria

§ 199.

(1) Soweit sich

  1. 1. ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von
  1. a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk,
  2. b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMDG),
  3. c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMDG oder
  1. 2. eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.

(2) Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:

  1. 1. Aufgaben gemäß § 6,
  2. 2. Aufgaben gemäß § 9,
  3. 3. die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von § 10 Abs. 4,
  4. 4. Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von § 13 Abs. 7 Z 1,
  5. 5. die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 20,
  6. 6. die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des § 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von § 25,
  7. 7. die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von § 41 Abs. 5 und Widerruf nach Maßgabe von § 42 Abs. 2,
  8. 8. die Festsetzung der Gebühren gemäß § 36 Abs. 11,
  9. 9. Aufgaben gemäß §§ 44, 46 und 49,
  10. 10. die Festsetzung der Richtsätze gemäß § 57,
  11. 11. die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den §§ 60 bis 67,
  12. 12. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,
  13. 13. Aufgaben gemäß § 133,
  14. 14. Aufgaben gemäß §§ 181 und 183,
  15. 15. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 184,
  16. 16. die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 190 und
  17. 17. Aufgaben gemäß den §§ 203 bis 210.

(3) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR‑GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTR‑GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln.

(4) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt

  1. 1. sowohl für die Verbreitung von
  1. a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
  2. b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMDG,
  3. c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMDG als auch
  1. 2. für andere Kommunikationsdienste,
  1. und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198.

(4a) Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, sowie dem Koordinator‑für‑digitale‑Dienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, zuständig.

(5) Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die Telekom-Control-Kommission oder die RTR‑GmbH zuständig ist, Parteistellung zu.

(6) Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von §§ 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTR‑GmbH in Verfahren, in denen gemäß Abs. 4 die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.

(7) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR‑GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 5 oder Abs. 6 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40258320