Lage des Netzabschlusspunktes
§ 49.
(1) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Lage der Netzabschlusspunkte von öffentlichen Kommunikationsnetzen unter Bedachtnahme auf die Art des öffentlichen Kommunikationsnetzes und die technischen Möglichkeiten festlegen. Dabei trägt sie den GEREK Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien weitestmöglich Rechnung. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist das Verfahren gemäß § 206 durchzuführen.
- 1. ein Rundfunknetz und ein Telekommunikationsnetz über die selbe physische Infrastruktur bereitgestellt werden, oder
- 2. Rundfunk im Sinne des BVGRundfunk über ein Telekommunikationsnetz verbreitet wird,
- ist bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 von der RTRGmbH das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238507
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