Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 57.
(1) Wird auf einer Liegenschaft eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies, soweit dies nicht unter § 51 Abs. 1 Z 4 fällt, vom Eigentümer zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.
(2) Dem Grundeigentümer ist für das Nutzungsrecht eine einmalige Abgeltung zu bezahlen, sofern eine solche nicht bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde. Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur einmaligen Abgeltung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238515
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