Mitbenutzungsrechte an für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen
§ 60.
(1) Wer ein Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung ausübt, muss die Mitbenützung der auf Grund dieser Rechte errichteten, für Kommunikationslinien nutzbaren Infrastrukturen oder Anlagen durch Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist.
(2) Soweit es aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 eine Mitbenutzung von Infrastrukturen oder Anlagen für Kommunikationslinien vorschreiben, sofern es technisch vertretbar und den Beteiligten wirtschaftlich zumutbar ist. Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach diesem Absatz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind dem Verfahren nach § 206 zu unterziehen.
Schlagworte
Wegerecht, Leitungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238518
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