Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern
§ 61.
Netzbereitsteller haben als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte physischer Infrastrukturen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage die Mitbenutzung dieser physischen Infrastrukturen für Zwecke des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238519
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