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§ 4 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

2. Abschnitt

Zuständigkeiten und Koordinierungsstrukturen Aufgaben des Bundeskanzlers

§ 4.

(1) Dem Bundeskanzler kommen folgende strategische Aufgaben zu:

  1. 1. Koordination der Erstellung einer Strategie (§ 8) und eines jährlichen Berichts zur Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  2. 2. Vertretung von Österreich in der Kooperationsgruppe sowie in anderen EU-weiten und internationalen Gremien für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, denen strategische Aufgaben zugewiesen sind; die Zuständigkeiten anderer Ressorts bleiben davon unberührt;
  3. 3. Koordination der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  4. 4. Betrieb des GovCERT gemäß § 14 Abs. 4;
  5. 5. Unterrichtung der Öffentlichkeit über einen Sicherheitsvorfall, der mehrere der in § 2 genannten Sektoren betrifft;
  6. 6. Ermittlung von Betreibern wesentlicher Dienste gemäß § 16 Abs. 1 sowie Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;
  7. 7. Konsultation mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn Anbieter digitaler Dienste ihre Hauptniederlassung in Österreich haben, sich ihre Netz- und Informationssysteme aber in einem anderen Mitgliedstaat befinden;
  8. 8. Feststellung der Eignung und Ermächtigung von Computer-Notfallteams gemäß § 15 Abs. 3;
  9. 9. Veröffentlichung und Aktualisierung einer Liste der Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 und 4 in geeigneter Form.

(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres mit Verordnung Folgendes festlegen:

  1. 1. Kriterien für die Parameter des § 3 Z 6 lit. a bis d;
  2. 2. nähere Regelungen zu jedem in § 2 genannten Sektor gemäß § 16 Abs. 2;
  3. 3. Sicherheitsvorkehrungen nach § 17 Abs. 1.
  4. 4. Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 20 Abs. 1.

(3) Der Bundeskanzler legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung mit Verordnung die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß § 11 Abs. 3 fest.

Schlagworte

Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210921

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