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§ 16 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

5. Abschnitt

Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung Ermittlung der Betreiber wesentlicher Dienste

§ 16.

(1) Nach Befassung des Bundesministers für Inneres und des zuständigen Bundesministers ermittelt der Bundeskanzler für jeden in § 2 genannten Sektor jene Betreiber wesentlicher Dienste mit einer Niederlassung in Österreich, die einen wesentlichen Dienst erbringen.

(2) Durch Verordnung kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres nähere Regelungen zu den in § 2 genannten Sektoren bestimmen. Diese Verordnung kann insbesondere Teilsektoren, Bereiche, die dazugehörigen wesentlichen Dienste sowie Arten von Einrichtungen, die als Betreiber wesentlicher Dienste in Frage kommen, beinhalten. Bei der Beurteilung, ob ein Dienst eine wesentliche Bedeutung hat, sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  1. 1. Zahl der Nutzer, die den vom jeweiligen Betreiber eines wesentlichen Dienstes angebotenen Dienst in Anspruch nehmen;
  2. 2. Abhängigkeit anderer in § 2 genannter Sektoren von dem von diesem Betreiber angebotenen Dienst;
  3. 3. Marktanteil des Betreibers wesentlicher Dienste;
  4. 4. geografische Ausbreitung des Gebiets, das von einem Sicherheitsvorfall betroffen sein könnte;
  5. 5. Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen hinsichtlich Ausmaß und Dauer auf wirtschaftliche oder gesellschaftliche Tätigkeiten oder die öffentliche Sicherheit;
  6. 6. Bedeutung des Betreibers wesentlicher Dienste für die Aufrechterhaltung des Dienstes in ausreichendem Umfang, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von alternativen Mitteln für die Bereitstellung des jeweiligen Dienstes.

(3) Betreiber wesentlicher Dienste haben dem Bundeskanzler innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids gemäß Abs. 4 Z 1 eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Inneres oder den Computer-Notfallteams zu nennen. Der Betreiber wesentlicher Dienste hat sicherzustellen, dass er über diese Kontaktstelle jedenfalls in jenem Zeitraum erreichbar ist, in dem er einen wesentlichen Dienst gemäß Abs. 2 zur Verfügung stellt. Er hat Änderungen der Kontaktstelle unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Für die Zwecke des Abs. 1 erfüllt der Bundeskanzler folgende Aufgaben:

  1. 1. Erlassung eines Bescheids, mit dem ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 ermittelt wird. Fallen die Voraussetzungen für den Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass eine bestimmte Einrichtung Betreiber wesentlicher Dienste ist, nachträglich weg oder stellt sich heraus, dass sie von vornherein nicht vorgelegen sind, so ist dies ebenfalls mit Bescheid auszusprechen;
  2. 2. Aufnahme von Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, falls ein Betreiber wesentlicher Dienste einen Dienst gemäß Abs. 2 noch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereitstellt. Die Entscheidung, ob ein Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Abs. 1 zu ermitteln ist, kann erst nach erfolgter Konsultation mit dem oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffen werden;
  3. 3. Erstellung und laufende Aktualisierung einer Liste von wesentlichen Diensten;
  4. 4. Übermittlung der Liste (Z 3) an die Europäische Kommission mindestens alle zwei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210933