Gegenstand und Ziel des Gesetzes
§ 2.
Mit diesem Bundesgesetz werden Maßnahmen festgelegt, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen von Betreibern wesentlicher Dienste in den Sektoren
- 1. Energie,
- 2. Verkehr,
- 3. Bankwesen,
- 4. Finanzmarktinfrastrukturen,
- 5. Gesundheitswesen,
- 6. Trinkwasserversorgung und
- 7. Digitale Infrastruktur
- sowie von Anbietern digitaler Dienste sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden soll.
Schlagworte
Netzsystem
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010536
Dokumentnummer
NOR40210919
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