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§ 8 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

§ 8.

(1) Die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestimmt insbesondere die strategischen Ziele und angemessenen Politik- und Regulierungsmaßnahmen, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen im Bundesgebiet erreicht und aufrecht erhalten werden soll.

(2) Der Bundeskanzler teilt die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Festlegung mit. Elemente der Strategie, die die nationale Sicherheit berühren, sind nicht mitzuteilen.

Schlagworte

Netzsystem, Politikmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210925

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