Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
§ 8.
(1) Die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestimmt insbesondere die strategischen Ziele und angemessenen Politik- und Regulierungsmaßnahmen, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen im Bundesgebiet erreicht und aufrecht erhalten werden soll.
(2) Der Bundeskanzler teilt die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Festlegung mit. Elemente der Strategie, die die nationale Sicherheit berühren, sind nicht mitzuteilen.
Schlagworte
Netzsystem, Politikmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Gesetzesnummer
20010536
Dokumentnummer
NOR40210925
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