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§ 11 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

NIS-Meldeanalysesystem

§ 11.

(1) Für die Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfälle (§§ 19, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 Abs. 1 und 2) sowie von Erkenntnissen, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 gewonnen wurden, hat der Bundesminister für Inneres IKT-Lösungen zu betreiben und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Landesverteidigung bereitzustellen, um die Bewertung von Risiken, Vorfälle und Sicherheitsvorfällen für Netz- und Informationssysteme und die Erstellung eines Lagebilds mittels strategischer oder operativer Analyse zu unterstützen.

(2) Für die IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Abs. 1 sind der Bundesminister für Inneres, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Landesverteidigung gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO bzw. § 36 DSG.

(3) Die Aufteilung der Pflichten als gemeinsam datenschutzrechtliche Verantwortliche erfolgt durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Schlagworte

Netzsystem, Kontaktdaten

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210928

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