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§ 19 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Meldepflicht für Betreiber wesentlicher Dienste

§ 19.

(1) Betreiber wesentlicher Dienste haben einen Sicherheitsvorfall, der einen von ihnen bereitgestellten wesentlichen Dienst betrifft, unverzüglich an das für sie zuständige Computer-Notfallteam zu melden, das die Meldung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterleitet.

(2) Zuständig für die Entgegennahme der Meldung gemäß Abs. 1 ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz), falls ein solches eingerichtet ist und der betroffene Betreiber wesentlicher Dienste dieses unterstützt (§ 15 Abs. 1 Z 3), andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.

(3) Die Meldung muss sämtliche relevante Angaben zum Sicherheitsvorfall und den technischen Rahmenbedingungen, die im Zeitpunkt der Erstmeldung bekannt sind, enthalten, insbesondere die vermutete oder tatsächliche Ursache, die betroffene Informationstechnik, die Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage. Angaben über später bekanntgewordene Umstände zum Sicherheitsvorfall sind in Nachmeldungen und letztendlich in einer Abschlussmeldung ohne unangemessene weitere Verzögerung mitzuteilen. Die Meldung ist in einem standardisierten elektronischen Format zu übermitteln.

(4) Nimmt ein Betreiber wesentlicher Dienste die Dienste eines Anbieters digitaler Dienste in Anspruch, so ist jede erhebliche Auswirkung auf die Verfügbarkeit der wesentlichen Dienste, die von einem den Anbieter digitaler Dienste beeinträchtigenden Sicherheitsvorfall verursacht wurde, von diesem Betreiber wesentlicher Dienste zu melden.

(5) Wenn ein Sicherheitsvorfall bei einem Betreiber wesentlicher Dienste einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, hat der Bundesminister für Inneres oder das zuständige Computer-Notfallteam im Wege der zentralen Anlaufstelle (SPOC) die zentrale Anlaufstelle in diesen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210936