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§ 14 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

4. Abschnitt

Computer-Notfallteams Aufgaben und Zweck der Computer-Notfallteams

§ 14.

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen werden Computer-Notfallteams eingerichtet. Zu diesem Zweck unterstützen das nationale Computer-Notfallteam und sektorenspezifische Computer-Notfallteams Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste sowie das Computer-Notfallteam der öffentlichen Verwaltung (GovCERT) die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung bei der Bewältigung von Risiken, Vorfällen und Sicherheitsvorfällen.

(2) Computer-Notfallteams gemäß Abs. 1 kommen jedenfalls folgende Aufgaben zu:

  1. 1. Entgegennahme von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle gemäß §§ 19, 21 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 2;
  2. 2. Weiterleitung von Meldungen (Z 1) an den Bundesminister für Inneres;
  3. 3. Ausgabe von Frühwarnungen, Alarmmeldungen und Handlungsempfehlungen sowie Bekanntmachung und Verbreitung von Informationen über Risiken, Vorfälle oder Sicherheitsvorfälle;
  4. 4. Erste allgemeine technische Unterstützung bei der Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall;
  5. 5. Beobachtung und Analyse von Risiken, Vorfällen oder Sicherheitsvorfällen sowie Lagebeurteilung;
  6. 6. Teilnahme an den Koordinierungsstrukturen gemäß § 7 und Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk.

(3) Betreiber wesentlicher Dienste können für ihren Sektor (§ 2) ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam einrichten, welches die Aufgaben gemäß Abs. 2 gegenüber den Betreibern wesentlicher Dienste, die es unterstützen, wahrnehmen. Sektorenspezifische Computer-Notfallteams können für Zwecke des Abs. 2 Z 3 und 5 im Auftrag eines Betreibers wesentlicher Dienste Daten gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz analysieren, die durch eine bei diesem Betreiber wesentlicher Dienste eingerichtete IKT-Lösung gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz gewonnen wurden. Für Anbieter digitaler Dienste gilt dies mit der Maßgabe, dass sie das nationale Computer-Notfallteam dazu beauftragen können.

(4) Das Computer-Notfallteam der öffentlichen Verwaltung (GovCERT) ist beim Bundeskanzler eingerichtet. Neben der Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3, gegebenenfalls gemäß §§ 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 23 Abs. 3, kommen dem GovCERT die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und Abs. 3 zweiter Satz in Hinblick auf die Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, soweit es sich dabei nicht um eine im IKDOK vertretene Einrichtung handelt, zu.

(5) Das GovCERT, das nationale Computer-Notfallteam und die sektorenspezifischen Computer-Notfallteams informieren ohne unnötigen Aufschub den Bundeskanzler sowie den Bundesminister für Inneres über Aktivitäten des CSIRTs-Netzwerks, die zu deren Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, und können an dessen Sitzungen teilnehmen.

(6) Computer-Notfallteams können die Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 auch gegenüber sonstigen Einrichtungen oder Personen wahrnehmen, sofern diese von einem Risiko oder einem Vorfall ihrer Netz- und Informationssysteme betroffen sind.

(7) Computer-Notfallteams sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlich ist.

(8) Computer-Notfallteams sind zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 3, 5 und 6 berechtigt, personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 an Betreiber wesentlicher Dienste, Anbieter digitaler Dienste, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Einrichtungen, die gemäß § 23 Abs. 2 gemeldet haben und an Teilnehmer des CSIRTs-Netzwerks sowie einander zu übermitteln.

Schlagworte

Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210931

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