vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Sicherheitsvorkehrungen und Meldepflicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung

§ 22.

(1) Zur Gewährleistung der NIS haben Einrichtungen des Bundes in Hinblick auf die Netz- und Informationssysteme, die sie für die Bereitstellung wichtiger Dienste nutzen, geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen für zu treffen. Diese haben den Stand der Technik zu berücksichtigen und dem Risiko, das mit vernünftigem Aufwand feststellbar ist, angemessen zu sein.

(2) Eine Einrichtung des Bundes, soweit es sich nicht um eine im IKDOK vertretene Einrichtung handelt, hat einen Sicherheitsvorfall, der einen von ihr bereitgestellten wichtigen Dienst betrifft, unverzüglich an das GovCERT zu melden, welches die Meldung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterleitet. § 19 Abs. 3 gilt sinngemäß. Bei Sicherheitsvorfällen, die eine im IKDOK vertretene Einrichtung betreffen, erfolgt die Meldung im Rahmen des IKDOK.

(3) Risiken und Vorfälle können von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung an das GovCERT gemeldet werden, das die Meldungen zusammengefasst an den Bundesminister für Inneres weiterleitet. § 23 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß. Bei Risiken und Vorfällen, die eine im IKDOK vertretene Einrichtung betreffen, erfolgt die freiwillige Meldung im Rahmen des IKDOK.

(4) Wenn ein Sicherheitsvorfall bei einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, hat der Bundesminister für Inneres oder das GovCERT im Wege der zentralen Anlaufstelle (SPOC) die zentrale Anlaufstelle in diesen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

(5) Ein Land kann durch Landesgesetz die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 auch in Hinblick auf die von seinen Einrichtungen erbrachten wichtigen Dienste für anwendbar erklären. Diese Einrichtungen der Länder sind die Ämter der Landesregierungen und weitere Dienststellen der Länder und Gemeinden, die gegebenenfalls von den jeweils in Betracht kommenden Organen des Landes als solche erklärt werden.

(6) Ein Land hat die Erlassung eines Landesgesetzes gemäß Abs. 5 sowie eine allfällige Aufhebung dem Bundeskanzler schriftlich mitzuteilen. Macht ein Land von der Möglichkeit gemäß Abs. 5 Gebrauch, so sind die Bestimmungen für Einrichtungen des Bundes auch für Einrichtungen des Landes anzuwenden.

Schlagworte

Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210939

Stichworte