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§ 15 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Anforderungen und Eignung eines Computer-Notfallteams

§ 15.

(1) Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 haben jedenfalls folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Ihre Räumlichkeiten und die unterstützenden Netz- und Informationssysteme entsprechen den in Art. 32 DSGVO festgelegten Standards und werden an sicheren Standorten eingerichtet.
  2. 2. Ihre Betriebskontinuität ist sichergestellt, insbesondere durch
  1. a) die Verwendung eines geeigneten Systems zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen und
  2. b) eine personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung, die eine ständige Bereitschaft und Verfügbarkeit gewährleistet.
  1. 3. Nachweis über die Unterstützung von Betreibern wesentlicher Dienste, wenn es sich um ein Computer-Notfallteam gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz handelt.
  2. 4. Das zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 Abs. 2 heranzuziehende Personal ist fachlich geeignet und hat sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), BGBl. Nr. 389/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten.
  3. 5. in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 haben sie sichere Kommunikationskanäle zu verwenden, die sie vorab mit dem Bundesminister für Inneres abgestimmt haben.

(2) Das GovCERT hat die Anforderungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen.

(3) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzustellen, dass das nationale Computer-Notfallteam sowie über Antrag ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 wahrzunehmen. Sofern es sich bei einem Computer-Notfallteam um eine private Einrichtung handelt, ist diese vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 zu ermächtigen. Computer-Notfallteams haben Veränderungen hinsichtlich jener Umstände, die Voraussetzung für die Feststellung der Eignung oder die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundeskanzler anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich der Erfüllung einzelner Aufgaben zu widerrufen, wenn eine für die Erteilung der Ermächtigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist.

(4) Die personenbezogenen Kontakt- und Identitätsdaten der Computer-Notfallteams sind vom Bundeskanzler in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Schlagworte

Kontaktdaten, Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210932

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