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§ 20 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Ausnahmen von Verpflichtungen für Betreiber wesentlicher Dienste

§ 20.

(1) Die §§ 17 oder 19 sind nicht anwendbar, wenn für die Erbringung eines wesentlichen Dienstes im Unionsrecht oder in Materiengesetzen, die auf unionsrechtlichen Bestimmungen beruhen, Vorschriften zu Sicherheitsvorkehrungen oder zur Meldepflicht bestehen, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gewährleisten, und der Bundeskanzler diese Vorschriften und deren Eignung mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festlegt.

(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat Meldungen von schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfällen nach § 86 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, von Zahlungsdienstleistern, die als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, unverzüglich an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Schlagworte

Netzsystem, Betriebsvorfall

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210937

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