vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 NISG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Sicherheitsvorkehrungen für Betreiber wesentlicher Dienste

§ 17.

(1) Zur Gewährleistung der NIS haben Betreiber wesentlicher Dienste in Hinblick auf die Netz- und Informationssysteme, die sie für die Bereitstellung des wesentlichen Dienstes nutzen, geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Diese haben den Stand der Technik zu berücksichtigen und dem Risiko, das mit vernünftigem Aufwand feststellbar ist, angemessen zu sein.

(2) Gemeinsam mit ihren Sektorenverbänden können die Betreiber wesentlicher Dienste sektorenspezifische Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der Anforderungen nach Abs. 1 vorschlagen. Der Bundesminister für Inneres stellt auf Antrag fest, ob diese geeignet sind, die Anforderungen nach Abs. 1 zu erfüllen.

(3) Die Betreiber wesentlicher Dienste haben mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 gegenüber dem Bundesminister für Inneres nachzuweisen. Zu diesem Zweck übermitteln sie eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen durch den Nachweis von Zertifizierungen oder durchgeführten Überprüfungen durch qualifizierte Stellen, einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel an den Bundesminister für Inneres.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 Einschau in die Netz- und Informationssysteme, die für die Bereitstellung des wesentlichen Dienstes genutzt werden, und diesbezügliche Unterlagen nehmen. Zum Zweck der Einschau ist der Bundesminister für Inneres nach vorangegangener Verständigung berechtigt, Örtlichkeiten, in welchen Netz- und Informationssysteme gelegen sind, zu betreten. Die Ausübung der Einschau hat in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß zu erfolgen und ist unter möglichster Schonung der Rechte der betroffenen Einrichtung und Dritter sowie des Betriebs auszuüben.

(5) Zur Herstellung der Anforderungen nach Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Empfehlungen auszusprechen, für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist, widrigenfalls die Befolgung bescheidmäßig angeordnet wird.

Schlagworte

Netzsystem

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010536

Dokumentnummer

NOR40210934

Stichworte