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§ 2 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;
  2. 2. „Rohrleitungen“ im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile;
  3. 3. „Druckgeräte“ im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie zB Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;
  4. 4. „Baugruppen“ im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;
  5. 5. „einfache Druckbehälter“ jene gemäß der Richtlinie 2014/29/EU ;
  6. 6. „ortsbewegliche Druckgeräte“ jene gemäß der Richtlinie 2010/35/EU ;
  7. 7. „Aerosolpackungen“ jene gemäß der Richtlinie 75/324/EWG ;
  8. 8. „Dampfkessel“ eine Baugruppe, die überhitzungsgefährdete und nicht überhitzungsgefährdete Behälter oder Rohre oder deren Kombination einschließlich deren Ausrüstung enthält und die befeuert oder anderweitig beheizt wird und den Zweck hat
  1. a) Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder
  2. b) Wasser von einer 110 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel) zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung

    zu erzeugen. Zum Dampfkessel zählen auch im Rauchgasstrom liegende Überhitzer, Rückkühler sowie deren Ausrüstung;

  1. 9. „druckführende Geräte“ den Sammelbegriff für Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7;
  2. 10. „Gefahrenpotential“ ein Maß für die in druckführenden Geräten gespeicherte Energie zur Einstufung von druckführenden Geräten hinsichtlich ihrer Konformitätsbewertung und Sicherheitsanforderungen. Die druckführenden Geräte werden nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft und es wird zwischen druckführenden Geräten mit niedrigem und hohem Gefahrenpotential unterschieden. Maßgebend für die Einstufung sind Druck, Temperatur, Volumen oder Durchmesser des Gerätes, Überhitzungsgefährdung der Wandungen, vorgesehene Art der Verwendung sowie Eigenschaften des gespeicherten Fluides;
  3. 11. „ADR“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  4. 12. „RID“ das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985, Anhang C Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  5. 13. „ADN“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;
  6. 14. „UNECERegelungen“ die Regelungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), welche durch Rechtsakte der Europäischen Kommission in das Unionsrecht aufgenommen werden;
  7. 15. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines druckführenden Gerätes zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  8. 16. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines druckführenden Gerätes auf dem Markt der Europäischen Union;
  9. 17. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines druckführenden Gerätes durch seinen Nutzer;
  10. 18. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein druckführendes Gerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
  11. 19. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  12. 20. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein druckführendes Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;
  13. 21. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
  14. 22. „Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an druckführenden Geräten hat;
  15. 23. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die druckführende Geräte verwendet;
  16. 24. „Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Eigentümer und Betreiber;
  17. 25. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein druckführendes Gerät, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;
  18. 26. „Harmonisierte Norm“ gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;
  19. 27. „Akkreditierung“ eine Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;
  20. 28. „Nationale Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;
  21. 29. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen an ein druckführendes Gerät, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System erfüllt worden sind;
  22. 30. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten druckführenden Gerätes abzielt;
  23. 31. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches druckführendes Gerät auf dem Markt bereitgestellt wird;
  24. 32. „CEKennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das druckführende Gerät den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
  25. 33. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 gelten die Definitionen der gemäß den §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 erlassenen Verordnungen und in europäischen Übereinkommen gemäß Abs. 1 Z 11 bis 14 im Zusammenhang mit druckführenden Geräten angeführten Definitionen.

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