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§ 56 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Überwachung gemäß Prüfstufen

§ 56

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Prüfstufen festlegen, die durch gleiche technische Kriterien des Betriebes sowie die daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen definiert sind. Mit den Prüfstufen sind im Sinne des § 53 Art, Umfang und Aufgaben des Betreibers oder Eigentümers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie Fristen der wiederkehrenden Untersuchungen festzulegen.

(2) Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 erfasst oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen und erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 53 zu ermitteln. Solche druckführenden Geräte sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe zuzuteilen und die Überwachung entsprechend dieser Prüfstufe durchzuführen.

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