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§ 55 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Überwachung gemäß Sonderbestimmungen

§ 55.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für bestimmte Arten von druckführenden Geräten, die von gleichen Schädigungs- und Versagensmechanismen betroffen sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 53, mit Verordnung Sonderbestimmungen für wiederkehrende Untersuchungen dieser Geräte hinsichtlich Art und Umfang, Aufgaben des Betreibers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie der Prüffristen festlegen.

(2) Druckführende Geräte, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 1 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und unbeschadet des § 54 Abs. 3 gemäß dieser zu überprüfen. Ausgenommen sind jene druckführenden Geräte, die Teil einer Installation sind, welche einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt ist.

Schlagworte

Schädigungsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264759

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