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§ 56 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Überwachung gemäß Prüfstufen

§ 56.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung Prüfstufen festlegen, die durch gleiche technische Kriterien des Betriebes sowie die daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen definiert sind. Mit den Prüfstufen sind im Sinne des § 53 Art, Umfang und Aufgaben des Betreibers oder Eigentümers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie Fristen der wiederkehrenden Untersuchungen festzulegen.

(2) Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 erfasst oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen und erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 53 zu ermitteln. Solche druckführenden Geräte sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe zuzuteilen und die Überwachung entsprechend dieser Prüfstufe durchzuführen.

Schlagworte

Schädigungsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264760

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