vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 25 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Verordnungsermächtigung

§ 25

Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Stellen gemäß den §§ 18 bis 24 sowie über das Ausmaß der Berechtigung dieser Stellen können vom jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 24 mit Verordnung festgelegt werden.