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§ 19 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

§ 19

(1) Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen und Änderungen durch. Die Stellen haben die Anforderungen derAnlage I Teile 1, 3 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.

(2) Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie dieAnlage II zu erfüllen.

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