Ortsbewegliche Druckgeräte
§ 59
Nähere Bestimmungen für die Inspektionen in der Betriebsphase sowie nach Reparaturen oder Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7, ausgenommen ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Art. 1 der Richtlinie 2010/35/EU ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.