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§ 34 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Beschwerden gegen notifizierte Stellen

§ 34

(1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.

(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.