Beschwerden gegen notifizierte Stellen
§ 34
(1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.