Geräte mit geringem Risiko
§ 61
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential oder geringen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Häufigkeit von periodischen Kontrollen festlegen.