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§ 62 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Wiederinbetriebnahme

§ 62.

Werden bereits in Betrieb gestandene druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr durchgehend nicht in Betrieb, so sind vor Wiederaufnahme des Betriebes die durch die Betriebsunterbrechung oder Ortsveränderung nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungen, welche die Integrität der druckführenden Geräte gefährden könnten, zu identifizieren und Überprüfungen festzulegen, die eine sicherheitstechnische Beurteilung für den weiteren Betrieb ermöglichen (Vornahme einer Betriebsprüfung). Analyse und Überprüfungen sind für druckführende Geräte mit hohem Gefahrenpotential von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 oder einem betriebseigenen Prüfdienst für solche mit niedrigem Gefahrenpotential von sachkundigen Personen durchzuführen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei der Betriebsprüfung anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Bescheinigungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Prüfstellen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264766

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