vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Geräte mit geringem Risiko

§ 61.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Verordnung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential oder geringen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Häufigkeit von periodischen Kontrollen festlegen.

Schlagworte

Schädigungsmechanismus

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264765

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte