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§ 67 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Statistik

§ 67

(1) Konformitätsbewertungsstellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befugt worden sind, haben diesem jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.