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§ 67 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Statistik

§ 67.

(1) Konformitätsbewertungsstellen, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt worden sind, haben diesem jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264770

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