vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 70 Abs. 4

Strafbestimmungen

§ 68.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit einer Geldstrafe

  1. 1. bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
  2. b) beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
  3. c) Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
  4. d) als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;
  5. e) Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
  6. f) druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen;
  7. g) seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der EUMarktüberwachungsverordnung, soweit sie druckführende Geräte betreffen, zuwiderhandelt;
  1. 2. bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
  1. a) druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
  2. b) als Wirtschaftsakteur einer Anordnung gemäß § 40 zuwiderhandelt;
  3. c) als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.

(2) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, f und g sowie Z 2 lit. b und c steht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach § 39 Abs. 2 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264771

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)