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§ 40 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Abs. 6: zum Bezugszeitraum vgl. § 70 Abs. 4

Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 40.

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat gemäß Art. 11 Abs. 3 der EU‑Marktüberwachungsverordnung anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob druckführende Geräte die in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h, lit. j sowie k sublit. i der EU‑Marktüberwachungsverordnung genannten Befugnisse.

(3) Wenn ein druckführendes Gerät bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 festgelegten Anforderungen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der EU‑Marktüberwachungsverordnung oder, wenn von dem druckführenden Gerät ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der EU‑Marktüberwachungsverordnung anzuordnen.

(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das druckführende Gerät habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Meldungen von Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstellen einschließlich betriebseigener Prüfdienste sowie Betreiberprüfstellen betreffend Mängel gemäß Anlage II sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten und es sind gegebenenfalls Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 von ihr zu setzen.

(6) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der EU‑Marktüberwachungsverordnung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der EU‑Marktüberwachungsverordnung zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 1 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.

(7) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der EU‑Marktüberwachungsverordnung ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der EU‑Marktüberwachungsverordnung stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der EU‑Marktüberwachungsverordnung gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der EU‑Marktüberwachungsverordnung nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der EU‑Marktüberwachungsverordnung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(9) Stellt sich bei der Überprüfung eines druckführenden Gerätes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 7 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

(10) Aus rechtskräftigen Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung erwächst für den Wirtschaftsakteur kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.

(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den befugten und notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.

(12) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.

(13) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 vorgesehen sind, zuständig. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist hier die Bundesministerin bzw. der Bundesminister, die oder der gemäß § 69 Z 1 betraut ist, zuständig.

(14) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Paragraphen, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

Schlagworte

Marktüberwachungsmaßnahme, Konformitätsbewertungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40264752

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