Statistik
§ 67.
(1) Konformitätsbewertungsstellen, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt worden sind, haben diesem jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40264770
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)