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§ 49 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Befüllung von druckführenden Geräten

§ 49

(1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 dürfen nur befüllt werden, wenn sie in funktionsfähigem Zustand sind und eine kontrollierte Befüllung durch entsprechende Einrichtungen möglich ist. Die Befüllung ist so vorzunehmen, dass während des Füllens im druckführenden Gerät kein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, ein Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen nach Möglichkeit vermieden wird und niemand gefährdet wird. Druckführende Geräte für verflüssigte Gase dürfen nur soweit gefüllt werden, dass bei der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der festgesetzte höchste Betriebsdruck im druckführenden Gerät nicht überschritten wird. Der Aufstellungsort von druckführenden Geräten für entzündbare, toxische oder ätzende Gase sowie der Bereich des Füllanschlusses sind gegen den Zutritt unbefugter Personen und bei brennbaren oder verbrennungsfördernden Gasen gegen Zündquellen abzusichern, insbesondere während des Füllvorganges.

(2) Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen nur soweit mit Gasen oder Dämpfen gefüllt werden, dass die beim Transport oder bei der Lagerung zu erwartende höchste Betriebstemperatur und der sich dabei einstellende Druck keine unzulässige Beanspruchung der Wandungen bewirken kann. Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen grundsätzlich nur von Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen, geschultes Füllpersonal sowie ein geeignetes diesbezügliches Qualitätssicherungssystem verfügen.

(3) Füllstellen für ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen sind hinsichtlich ihrer Qualitätssicherungssysteme durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 3 erstmalig zu bewerten und in regelmäßigen Zeitabschnitten zu überwachen. Im Rahmen der Bewertung und Überwachung einer Füllstelle ist insbesondere die Eignung der Fülleinrichtung hinsichtlich der Betriebssicherheit und der Vermeidung von Überfüllungen zu kontrollieren. Die Bewertung und Überwachung ist von der Inspektionsstelle schriftlich zu dokumentieren.

(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke, sofern durch ihre konstruktive Gestaltung bei betriebsanleitungskonformer Befüllung durch den Betreiber keine Gefährdung entstehen kann.

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