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§ 48 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

§ 48

Soweit die zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential nach Aufstellung gemäß § 46 und Vorliegen der für das Inverkehrbringen erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation probeweise, nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung endgültig in Betrieb genommen werden.

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