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§ 60 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Kraftgastanks

§ 60

Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 einschließlich der sie durchführenden technischen Dienste können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.