Ortsbewegliche Druckgeräte
§ 59.
Nähere Bestimmungen für die Inspektionen in der Betriebsphase sowie nach Reparaturen oder Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7, ausgenommen ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Art. 1 der Richtlinie 2010/35/EU ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20009418
Dokumentnummer
NOR40264763
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