Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Radioactive Waste Shipment Ordinance 2009
RAbf-VV 2009 § 0
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 331/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Abkürzung
RAbf-VV 2009
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet (Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 – RAbf-VV 2009)
StF: BGBl. II Nr. 47/2009
Änderung
BGBl. II Nr. 22/2015 [CELEX-Nr.: 32011L0070 ]
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von § 36 Abs. 1 Z 4 und Z 8 und § 36b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird,
- 1. soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,
- 2. hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs für Betriebe, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl. Nr. 650, unterliegen, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, und
- 3. im übrigen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft,
- verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziele und Umsetzungshinweis
§ 2. Geltungsbereich
§ 3. Begriffsbestimmungen
§ 4. Antrag auf Genehmigung einer Verbringung
§ 5. Zugelassene Sprachen
§ 6. Besondere Bestimmungen für die Verbringung zur Endlagerung
2. Teil
Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft
1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in einen anderen
Mitgliedstaat
§ 7. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 8. Genehmigung von Verbringungen
§ 9. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
2. Hauptstück
Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch
Österreich
§ 10. Formelle Prüfung des Antrags
§ 11. Entscheidung über den Antrag
§ 12. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
3. Hauptstück
§ 13. Nicht zu Ende geführte Verbringungen
3. Teil
Verbringungen aus einem Drittland oder in ein
Drittland
1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in ein
Drittland
§ 14. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 15. Genehmigung von Verbringungen
§ 16. Meldung der durchgeführten Verbringung
2. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland durch Österreich in
ein anderes Drittland
1. Abschnitt
Österreich als erster Durchfuhrmitgliedstaat
§ 17. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 18. Genehmigung von Verbringungen
§ 19. Meldung der durchgeführten Verbringung
2. Abschnitt
Österreich als weiterer
Durchfuhrmitgliedstaat
§ 20. Formelle Prüfung des Antrags
§ 21. Entscheidung über den Antrag
3. Hauptstück
Verbringungen aus einem Drittland nach
Österreich
§ 22. Übermittlung des Antrags und weiterer Informationen
§ 23. Genehmigung von Verbringungen
§ 24. Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
4. Hauptstück
§ 25. Nicht zu Ende geführte Verbringungen
4. Teil
Schlussbestimmungen
§ 26. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27. Übergangsbestimmung
§ 28. Inkrafttreten
Anlage 1 Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
Anmerkung
Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Radioactive Waste Shipment Ordinance 2009
Schlagworte
e-rk3
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr, Luftverkehr, Umweltwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40224962
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